Änderungen bei der Riester-Rente ab dem 01.01.2012
Das Wichtigste in aller Kürze:
Riester-Sparer, die sich über ihren Zulagenstatus in der Vergangenheit geirrt haben und von einer Zulagenrückforderung betroffen waren, können zukünftig unter nachfolgenden Vorraussetzungen ihre Beiträge nachzahlen und so ihre Prämienansprüche ( für Beitragsjahre bis 2011) sichern.
Zur Vermeidung von zukünftigen Zulagenrückforderungen müssen ab 2012 auch Riester-Sparer, die nur einen indirekten Anspruch auf Riesterförderung über ihren Ehepartner haben, einen Eigenbeitrag von 60,- Euro leisten. Wird kein Beitrag oder weniger als 60,- Euro auf den Vertrag eingezahlt, so besteht ab 2012 grundsätzlich kein Zulagenanspruch für die eigene Person oder Kinder – also auch kein gekürzter.
Die Neuerung hat ferner Auswirkung auf Ehepaare mit einem direkt und einem indirekt förderberechtigten Ehegatten:
Riester-Sparer, die sich über ihren Zulagenstatus in der Vergangenheit geirrt haben und von einer Zulagenrückforderung betroffen waren, können zukünftig unter nachfolgenden Vorraussetzungen ihre Beiträge nachzahlen und so ihre Prämienansprüche ( für Beitragsjahre bis 2011) sichern.
- Der Vertrag darf sich nicht in der Auszahlungsphase befinden.
- Im Zulagenantrag des jeweiligen Beitragsjahres muss eine „mittelbare Zulageberechtigung“ angegeben worden sein.
- Der Antrag muss innerhalb einer Frist von 2 Jahren gestellt werden, nachdem der Riester-Sparer über die Zulagenrückforderung informiert wurde.
Zur Vermeidung von zukünftigen Zulagenrückforderungen müssen ab 2012 auch Riester-Sparer, die nur einen indirekten Anspruch auf Riesterförderung über ihren Ehepartner haben, einen Eigenbeitrag von 60,- Euro leisten. Wird kein Beitrag oder weniger als 60,- Euro auf den Vertrag eingezahlt, so besteht ab 2012 grundsätzlich kein Zulagenanspruch für die eigene Person oder Kinder – also auch kein gekürzter.
Die Neuerung hat ferner Auswirkung auf Ehepaare mit einem direkt und einem indirekt förderberechtigten Ehegatten:
- Der direkt zulagenberechtigte Ehepartner muss für die volle Zulage einen Eigenbeitrag von 4 % des Vorjahreseinkommens abzüglich der Zulagen beider Ehegatten leisten. Der Eigenbeitrag in Höhe von 60,- Euro des indirekt zulagenberechtigten Ehegatten darf dabei nicht angerechnet werden!
- Der Höchstbeitrag für Sonderausgaben steigt zukünftig für Ehepaare, von denen nur ein Ehegatte direkt zulagenberechtigt ist, auf 2.160,- Euro.


