Wirtschaftskrise:
Notleidende Firmen dürfen Steuern später zahlen
Firmen dürfen ihre Steuern in bestimmten Fällen später zahlen: Der Fiskus zeigt sich oft kulant - wenn das Unternehmen seine Notlage nachweisen kann.
Firmen können einen Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Einkommen- oder Gewerbesteuervorauszahlung stellen, wenn ihre Umsätze rückläufig sind oder Kunden Rechnungen nicht bezahlen. So kann relativ schnell eine steuerliche Entlastung erreicht werden.
Firmen können einen Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Einkommen- oder Gewerbesteuervorauszahlung stellen, wenn ihre Umsätze rückläufig sind oder Kunden Rechnungen nicht bezahlen. So kann relativ schnell eine steuerliche Entlastung erreicht werden.
Belege notwendig
Natürlich muss man dem Finanzamt belegen, warum der Gewinn einbricht, zum Beispiel mit betriebswirtschaftlichen Auswertungen. Unternehmen sollten den Antrag rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin stellen, um Säumnis-Zuschläge zu vermeiden.
Wichtig: Das Unternehmen muss eine verbesserte Ertragslage so schnell wie möglich melden – ansonsten macht es sich der Steuerhinterziehung schuldig.
Bei Forderungsausfällen bietet die Abgabenordnung zwei Möglichkeiten, um seine Steuern später zu zahlen: die Stundung und den Vollstreckungsaufschub. Es handelt sich in beiden Fällen jedoch um eine Ermessensentscheidung.
1. Variante: Stundung
Der Steuerschuldner muss stundungsbedürftig und -würdig sein: Die Finanzbehörden können die Zahlungen nur dann ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung der Steuern bei Fälligkeit "eine erhebliche Härte" für den Steuerpflichtigen bedeutet. Der Anspruch des Fiskus darf außerdem "durch die Stundung nicht gefährdet sein".
Voraussetzung ist also, dass dem Steuerpflichtigen zum Fälligkeitszeitpunkt die zur Zahlung notwendigen Mittel fehlen – und er diese auch nicht kurzfristig beschaffen kann, etwa durch Kreditaufnahme oder den Verkauf von privaten oder nicht notwendigen Vermögenswerten.
Zudem prüft das Finanzamt, ob der Schuldner stundungswürdig ist. Sprich: Er darf die "mangelnde Leistungsfähigkeit" nicht selbst herbeigeführt haben, zum Beispiel durch überhöhte Privatentnahmen. Außerdem muss er seine Steuern bisher pünktlich gezahlt haben. Bei höheren Beträgen verlangt das Finanzamt oft auch eine Sicherheitsleistung.
2. Variante: Vollstreckungsaufschub
Eine Alternative zur strengen Stundungs-Prozedur: Bei drohender Vollstreckung kann ein Unternehmer den Aufschub bzw. die einstweilige Einstellung der Vollstreckung beantragen, wenn diese "im Einzelfall unbillig ist".
Unbillig heißt: Die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme würde dem Steuerschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen, der vermieden werden kann – durch kurzfristiges Zuwarten (etwa sechs bis zwölf Monate) oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme.
Ein Beispiel für Unbilligkeit: Das Finanzamt treibt Steuern aus früheren Betriebsprüfungen ein, obwohl die Existenz der Firma wegen erheblicher rechtshängiger Außenstände durch die Vollstreckung gefährdet ist.
Unternehmer sollten in jedem Fall ihren Steuerberater konsulieren und rechtzeitig mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen, wenn sich Probleme mit Steuerzahlungen abzeichnen.
Ganz wichtig: von sich aus eine konkrete Aufschublösung anbieten, zum Beispiel eine Ratenzahlung.
Natürlich muss man dem Finanzamt belegen, warum der Gewinn einbricht, zum Beispiel mit betriebswirtschaftlichen Auswertungen. Unternehmen sollten den Antrag rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin stellen, um Säumnis-Zuschläge zu vermeiden.
Wichtig: Das Unternehmen muss eine verbesserte Ertragslage so schnell wie möglich melden – ansonsten macht es sich der Steuerhinterziehung schuldig.
Bei Forderungsausfällen bietet die Abgabenordnung zwei Möglichkeiten, um seine Steuern später zu zahlen: die Stundung und den Vollstreckungsaufschub. Es handelt sich in beiden Fällen jedoch um eine Ermessensentscheidung.
1. Variante: Stundung
Der Steuerschuldner muss stundungsbedürftig und -würdig sein: Die Finanzbehörden können die Zahlungen nur dann ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung der Steuern bei Fälligkeit "eine erhebliche Härte" für den Steuerpflichtigen bedeutet. Der Anspruch des Fiskus darf außerdem "durch die Stundung nicht gefährdet sein".
Voraussetzung ist also, dass dem Steuerpflichtigen zum Fälligkeitszeitpunkt die zur Zahlung notwendigen Mittel fehlen – und er diese auch nicht kurzfristig beschaffen kann, etwa durch Kreditaufnahme oder den Verkauf von privaten oder nicht notwendigen Vermögenswerten.
Zudem prüft das Finanzamt, ob der Schuldner stundungswürdig ist. Sprich: Er darf die "mangelnde Leistungsfähigkeit" nicht selbst herbeigeführt haben, zum Beispiel durch überhöhte Privatentnahmen. Außerdem muss er seine Steuern bisher pünktlich gezahlt haben. Bei höheren Beträgen verlangt das Finanzamt oft auch eine Sicherheitsleistung.
2. Variante: Vollstreckungsaufschub
Eine Alternative zur strengen Stundungs-Prozedur: Bei drohender Vollstreckung kann ein Unternehmer den Aufschub bzw. die einstweilige Einstellung der Vollstreckung beantragen, wenn diese "im Einzelfall unbillig ist".
Unbillig heißt: Die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme würde dem Steuerschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen, der vermieden werden kann – durch kurzfristiges Zuwarten (etwa sechs bis zwölf Monate) oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme.
Ein Beispiel für Unbilligkeit: Das Finanzamt treibt Steuern aus früheren Betriebsprüfungen ein, obwohl die Existenz der Firma wegen erheblicher rechtshängiger Außenstände durch die Vollstreckung gefährdet ist.
Unternehmer sollten in jedem Fall ihren Steuerberater konsulieren und rechtzeitig mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen, wenn sich Probleme mit Steuerzahlungen abzeichnen.
Ganz wichtig: von sich aus eine konkrete Aufschublösung anbieten, zum Beispiel eine Ratenzahlung.

